Berlin, 28. Februar 2022. Noch können Eltern auch dann Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, sondern eine Betreuung in Kita und Schule z.B. aufgrund von Quarantäne nicht möglich ist. Diese Regelung läuft nun zusammen mit anderen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen am 19. März 2022 aus. Ab dem 20. März 2022 besteht der Anspruch wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf.
„Schulen und Kitas sind jedoch weiterhin von einem Normalbetrieb weit entfernt. Viele Kinder befinden sich derzeit in Quarantäne, weil in Kita oder Schule jemand positiv getestet wurde. Hohe Krankenstände führen zu erheblichen Einschränkungen und Ausfällen im Betreuungsangebot. Notwendig ist ein Fortbestehen der zusätzlichen Corona-Kinderkrankentage über den 19. März hinaus!“, fordert Daniela Jaspers, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter.“
Alleinerziehende schultern mit großem Kraftaufwand die Folgen der Pandemie. Sie müssen häufig ohne jegliche Unterstützung Arbeit, Kinderbetreuung und Alltag managen“, erläutert Jaspers. „Der Druck auf dem Arbeitsmarkt ist hoch. Keine Kinderbetreuung zu haben, wird für Alleinerziehende schnell zur Existenzbedrohung. Ein Auslaufen der zusätzlichen Kinderkrankentage während gleichzeitig Kinderzuhause betreut werden müssen, wird diese Situation erneut verschärfen“, so Jaspers weiter. Gleichzeitig endet auch die Regelung zur Homeoffice-Pflicht, so dass Arbeitgeber künftig die Anwesenheit an. Um den unterschiedlichen Situationen von Familien gerecht zu werden, sollten ein ganztägiges Fernbleiben von der Arbeit genauso wie flexible Teilzeitlösungen und Homeoffice möglich sein.
„Dies ist notwendig damit Alleinerziehende unvorhersehbare zeitliche Einschränkungen bei der Kinderbetreuung – z.B. bei personalbedingtkurzfristigem Ausfall von Früh- und Spätbetreuung – abfedern können“, so Jaspers. Grundsätzlich hat jeder Elternteil Anspruch auf 10 Tage Kinderkrankengeld pro Kind im Jahr, Alleinerziehende auf 20 Tage. Aufgrund der Coronakrise sind diese vorrübergehend bis zum 19. März auf 30 bzw. 60 Tage erhöht. Bei mehreren Kindern greifen jährliche Höchstgrenzen (§ 45 SGB V).