28. Januar 2021. Zum 1. Januar 2021 wurden die Gerichtsgebühren sowie die Rechtsanwaltsgebühren einheitlich um 10 Prozent mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz angehoben. In sozialrechtlichen Streitigkeiten erhöhen sich die Rechtsanwaltsgebühren sogar um 20 Prozent. Auch die Honorare für Dolmetscher und Sachverständige steigen.
In familienrechtlichen Verfahren liegt der Regelwert in Kindschaftssachen wie Sorgerechts- oder Umgangsverfahren bei 4.000 Euro statt wie bisher bei 3.000 Euro. Dies führt in Sorge- und Umgangsverfahren zu einer weiteren Erhöhung der anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren.
Zum Beispiel beliefen sich die Rechtsanwaltsgebühren für die Vertretung in einem gerichtlichen Sorgerechtsstreit mit Gerichtstermin bisher auf 502,50 Euro (ohne Berücksichtigung der anfallenden Umsatzsteuer von 19 Prozent sowie einer eventuell anfallenden Postentgeltpauschale). Nach den nun geltenden Gebührensätzen ergeben sich Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 695,00 Euro (ebenfalls ohne Berücksichtigung der anfallenden Umsatzsteuer und einer eventuellen Postentgeltpauschale).
Gleichzeitig wurden für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beratungshilfe die Freibeträge abgesenkt. Das heißt, dass das Einkommen nun noch niedriger sein muss, damit der Staat die Gerichts- und Anwaltskosten übernimmt. In der Konsequenz wird es weniger Fälle geben, in denen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Künftig sollen für die Freibeträge nach § 115 ZPO die am Wohnort der Antragsteller*in geltenden Regelsätze nach § 28 SGB XII maßgebend sein und damit ganz überwiegend die bundesweiten Regelbedarfssätze. Nur für den Fall, dass am Wohnort aufgrund hoher Wohnkosten ein höherer lokaler Regelsatz gilt (z.B. in München), ist auf diesen abzustellen. Bisher haben alle Antragsteller*innen von einem lokal höheren Regelsatz profitiert, da dieser dann bundesweit maßgeblich war.
Mit der Absenkung der Freibeträge wurde eine Forderung der Bundesländer erfüllt, damit diese das Gesetz im Bundesrat passieren ließen. Der gefundene Kompromiss führt dazu, dass auf der einen Seite durch die Gebührenerhöhungen die Kosten der Rechtsverfolgung steigen und auf der anderen Seite der Staat weniger Menschen bei der Durchsetzung ihrer Rechte finanziell unterstützen wird. Damit wurde ein Kompromiss auf Kosten der einkommensschwächeren Rechtssuchenden und auf Kosten der Waffengleichheit der sich gegenüberstehenden Rechtsparteien geschlossen: mit dem Ergebnis, dass der ökonomisch Stärkere es sich eher leisten kann, Recht zu bekommen.
Die Beratungshilfegebühr von 15 Euro bleibt konstant. Wird Beratungshilfe bewilligt, fallen daher weiterhin nur Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 15 Euro an.
Durch die Erhöhung der anfallenden Kosten bei der Rechtsverfolgung sind auch höhere Versicherungsbeiträge zu Rechtsschutzversicherungen in nächster Zeit zu erwarten.
Für weitere Informationen zum Thema „Juristische Beratung und Vertretung und ihre Kosten“ verweisen wir auf unser Taschenbuch Alleinerziehend – Tipps und Informationen (vamv.de).