Kinderfreizeitbonus für Kinder in SGB II – Bedarfsgemeinschaften, die selbst keine Leistungen erhalten

Der Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus wird sich für Kinder von Alleinerziehenden überwiegend aus dem Bezug von SGB II-Leistungen, Wohngeld oder Kinderzuschlag ergeben. Es kommt häufiger vor, dass Alleinerziehende zwar Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben, ihre Kinder aber nicht, da Kindergeld und Unterhalt/Unterhaltsvorschuss ihren sozialrechtlichen Bedarf schon decken. In diesen Fällen kann sich ein Antrag auf Kinderwohngeld lohnen, der allerdings noch im August gestellt werden muss. Wird für das Kind Wohngeld gezahlt, hat es (bei bestehendem Anspruch im August 2021) Anspruch auf den Kinderfreizeitbonus. In vielen Fällen steht dann ggf. auch längerfristig in der Familie mehr Geld zur Verfügung, da Wohngeldleistungen, die den sozialrechtlichen Bedarf des Kindes übersteigen, nicht auf den Bedarf des alleinerziehenden Elternteils angerechnet werden.

Mehr Informationen dazu findet Ihr bei Bernd Eckhardt im aktuellen Sozialrecht Justament: https://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-08-2021.pdf

Allgemeine Informationen zum Kinderwohttps://deref-web.de/mail/client/qvFqjR818Uw/dereferrer/?redirectUrl=https%3A%2F%2Fsozialrecht-justament.de%2Fdata%2Fdocuments%2FSJ-08-2021.pdfhngeld haben wir seinerzeit auch in unsere Handreichung für Beratungsfachkräfte zu Leistungen für Alleinerziehende mit kleinen Einkommen aufgenommen: https://www.vamv.de/publikationen/publikationen-detail?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=490&cHash=0724490e031fa3c979679e0cfb33dc31

Bitte beachtet in der aktuellen Ausgabe des Sozialrecht Justaments auch den Artikel zum KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit, der erst seit dem 13.08. verlässliche Ergebnisse für Alleinerziehende in einem bestimmten Einkommensbereich lieferthttps://sozialrecht-justament.de/data/documents/SJ-08-2021.pdf

Falls Euch Fälle von Alleinerziehenden bekannt werden, die in nächster Zeit Erfahrungen mit der von Bernd Eckhardt empfohlenen rückwirkenden Geltendmachung eines vergangenen Anspruchs machen, freue ich mich, wenn Ihr mich informiert. Das gilt ebenso für Einschätzungen dazu von bei Euch ggf. tätigen juristischen Rechtsberater*innen.

Verrechnung des Kinderfreizeitbonus mit dem Kindesunterhalt

Anders als beim Kinderbonus ist eine hälftige Verrechnung des Kinderfreizeitbonus mit dem Kindesunterhalt durch den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht zulässig.

Im Gegensatz zum Kinderbonus handelt es sich beim Kinderfreizeitbonus nicht um eine zusätzliche Kindergeldzahlung. Eine hälftige Verrechnung mit dem Kindesunterhalt ist daher nicht zulässig.

Eine alleinerziehende Mutter hat sich diesbezüglich an das Bundesfamilienministerium gewandt und die Antwort freundlicherweise unserem Landesverband NRW zur Verfügung gestellt. Darin stellt das Bundesfamilienministerium mit Verweis auf die Rechtsgrundlagen klar, dass eine Verrechnung mit dem Kindesunterhalt ausgeschlossen ist.

Der Kinderfreizeitbonus eine eigenständige Sonderleistung, auch wenn er an den Bezug bestimmter Leistungen anknüpft ist (SGB II, AsylbLG, BVG, Kinderzuschlag nach dem BKGG, WoGG, SGB XII). Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten den Kinderfreizeitbonus außerdem auf Grundlage des § 6d Bundeskindergeldgesetz (BKGG). Dieser verweist wiederum direkt auf § 6c BKGG, wonach Unterhaltspflichten unberührt bleiben.