Gewaltfreiheit durchsetzen

Auszug aus dem VAMV-Grundsatzprogramm:

Am 1. Februar 2018 ist das „Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ (Istanbul-Konvention) in Deutschland in Kraft getreten. Die Istanbul-Konvention ist das erste völkerrechtliche Instrument im europäischen Raum, welches verbindliche Rechtsnormen gegen Gewalt an Frauen und Mädchen schafft. Auf ihrer Grundlage soll geschlechtsspezifische Gewalt verhütet und bekämpft werden. Unter anderem sollen genügend Schutzunterkünfte für betroffene Frauen geschaffen werden. In Deutschland liegen die verfügbaren Plätze in Frauenhäusern jedoch weit unter der in der Istanbul-Konvention anvisierten Anzahl. Wir fordern, die Istanbul-Konvention konsequent umzusetzen. In Sorgerechts- und Umgangsverfahren, in denen Gewalt gegen die Mutter oder gegen gemeinsame Kinder vorgetragen wird, ist der Begriff des „Kindeswohls“ im Sinne von Artikel 31 der Istanbul-Konvention auszulegen. Danach ist sicherzustellen, dass die Ausübung des Besuchs- und Sorgerechts nicht die Rechte und die Sicherheit des von der Gewalt betroffenen Elternteils oder der gemeinsamen Kinder gefährdet.

Im Regelfall hat familiäre Gewalt negative seelische Auswirkungen auf das Kind/die Kinder. Auch miterlebte Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar. Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Gewaltausübung mit der Trennung nicht beendet ist. Im Gegenteil – eine Gefährdung der in der Regel betroffenen Frauen bleibt weiter bestehen bzw. verstärkt sich sogar durch die Trennung. Daher müssen Gerichte diese für häusliche Gewaltfälle typischen Gefährdungsaspekte im kindschaftsrechtlichen Verfahren stärker berücksichtigen. Bisher sind Umgangsregelungen und Gewaltschutz jedoch nicht ausreichend aufeinander abgestimmt und widersprechen sich. Wir fordern, dass Schutz, Sicherheit und Wohl des von Gewalt betroffenen Elternteils und der Kinder wesentliche Aspekte der gerichtlichen Entscheidung sind. Das Umgangsrecht des Gewalt ausübenden Elternteils muss hinter dem Schutz des Kindes sowie hinter dem Schutz des von Gewalt betroffenen Elternteils zurückstehen. Hier ist auch zu beachten, dass Formen kooperativer Konfliktlösung bei Partnerschaftsgewalt weder angemessen noch zumutbar sind.

Alle, die an familiengerichtlichen Verfahren zu häuslicher Gewalt beteiligt sind, stehen vor einer schwierigen Aufgabe. Einerseits sind die Vorgaben des Kindschaftsrechts umzusetzen, andererseits müssen gefährdete Familienmitglieder durch die Entscheidung geschützt werden. Familiengerichtliche Verfahren vor dem Hintergrund häuslicher Gewalt erfordern ein hohes Maß an Kompetenz und Sensibilität sowie eine klare Ausrichtung auf das Wohl des Kindes und des von Gewalt betroffenen Elternteils. Akteur*innen am Familiengericht müssen für das Thema häusliche Gewalt sensibilisiert und ausgebildet werden, so dass sie in der Lage sind, eine angemessene Anhörung durchzuführen und die Belange des betroffenen Kindes in den Blick zu nehmen. Um dies zu gewährleisten, müssen für Richter*innen, Verfahrensbeistände, Erzieher*innen, Jugendamtsmitarbeiter*innen, Gutachter*innen sowie weitere Beteiligte nach Qualitätsstandards entwickelte Fort- und Weiterbildungsangebote verpflichtend sein. Darüber hinaus sind die Mindestanforderungen an die Qualität von Gutachten in Kindschaftssachen verbindlich weiterzuentwickeln.

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