Familiäre Solidarität durch ein faires Unterhaltsrecht fördern
Auszug aus dem VAMV-Grundsatzprogramm:
Obwohl Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt haben, wird dieser in 75 Prozent der Fälle nicht gezahlt oder unterschreitet den Mindestunterhalt. Unabhängig von den Ursachen, muss in jedem Fall der notwendige Unterhalt der Kinder gesichert sein. Wenn leistungsfähige Unterhaltspflichtige für ihr Kind gar nicht oder zu wenig Unterhalt zahlen, müssen die bestehenden Sanktionsmöglichkeiten selbstverständlich ausgeschöpft werden. Denn eine Unterhaltspflichtverletzung ist eine Straftat! Wir fordern aussagekräftige statistische Daten und Studien zu diesem Thema, um die Diskussion zu versachlichen. Wir fordern, dass der Unterhaltsvorschuss existenzsichernd ist und dass das Kindergeld nicht vollständig angerechnet wird. Die Jugendämter (Beistandschaften wie Unterhaltsvorschussstellen) müssen mit den erforderlichen personellen und technischen Ressourcen ausgestattet sein und Unterstützung von den Finanzbehörden bekommen, so dass Kinder und Jugendliche zu ihrem Recht kommen können.
Das Stärken der nachehelichen Eigenverantwortung durch die Unterhaltsreform von 2008 hat zur Folge, dass sich die Armutsquote in Haushalten von Alleinerziehenden verfestigt hat. Wir fordern, diesen Effekt nicht durch eine Reform des Kindesunterhalts weiter zu verschärfen.
Wir fordern, im Kindesunterhaltsrecht einen Grundsatz familiärer Solidarität nach der Trennung einzuführen. Durch einen solchen Grundsatz kann die Situation von Eltern, die für Kinderbetreuung und -erziehung vor der Trennung beruflich zurückgesteckt haben, berücksichtigt werden. Das Einführen einer gesetzlichen Vermutung familienbedingter Nachteile sowie das Verankern solidarischer Ausgleichsmechanismen können die beschriebenen Nachteile unterhaltsrechtlich ausgleichen.
Im Falle eines paritätischen Wechselmodells muss der Bedarf der Kinder in beiden Elternhaushalten gesichert sein. Hierfür braucht es eine faire gesetzliche Regelung, die bei einer Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber ihren Kindern dafür sorgt, dass sich der Lebensstandard in beiden Haushalten nicht zu sehr unterscheidet. Mütter – oder auch Väter – mit familienbedingten beruflichen Nachteilen brauchen zunächst Zeit und Gelegenheit, um am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen und den Barunterhalt für das Kind erwirtschaften zu können. Deshalb ist familiäre Solidarität nach der Trennung notwendig. Wir fordern das Einführen einer Übergangsfrist bei familienbedingten Nachteilen, bevor die Barunterhaltspflicht im paritätischen Wechselmodell greift. Um den Unterhaltsbedarf in beiden Haushalten zu sichern, sollten die durch das Wechselmodell verursachten Mehrkosten pauschal berücksichtigt werden. Das Kindergeld muss weiter jedem Elternteil je zur Hälfte zustehen. Eine Barunterhaltspflicht für beide Eltern ist ausschließlich auf das paritätische Wechselmodell zu begrenzen.
Wir fordern, die Betreuungsregelung der Eltern beim erweiterten Umgang durch ein Stufenmodell im Unterhaltsrecht abzubilden. Der mitbetreuende Elternteil bleibt allein in der Barunterhaltspflicht. Für den alleinerziehenden Elternteil sind die Spielräume für eine Erwerbstätigkeit weiterhin reduziert, weshalb er nur unwesentlich zum Erwirtschaften von Barunterhalt beitragen kann. Zum Wohle der Kinder ist es wichtig, Interessenskonflikte zwischen Unterhalt und Umgang zu vermeiden, beispielsweise das Feilschen um jede Stunde, die der andere Elternteil mehr oder weniger betreut. Erhöhte Betreuungsumfänge können durch eine moderate Herabstufung in den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle ausgeglichen werden. Allerdings darf es nicht zu einer Herabstufung des Unterhalts für nicht eingesparte Kosten am Lebensmittelpunkt der Kinder kommen. So verringern sich Fixkosten oder Kosten für notwendige Anschaffungen etc. nicht, wenn sich das Kind häufiger beim anderen Elternteil aufhält.
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