VAMV Stellungnahme zum Gute-Kita Gesetz

Stellungnahme des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV) zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung („Gute-Kita-Gesetz“)

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV) bedankt sich für die Möglich- keit zur Stellungnahme.
Der vorliegende Entwurf für ein Kitaqualitätsentwicklungsgesetz soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Bund die Qualitätsentwicklung der Kindertagesbetreuung zwischen 2020 und 2022 finanziell durch eine Umsatzsteuerneufestsetzung unterstützen kann. Im Zu- ge dessen sollen die länderseitigen Qualitätsentwicklungsprozesse bundesweit angeglichen werden: Geplant ist, dass die Bundesländer nach dem Prinzip eines Instrumentenbaukas- tens ihre Entwicklungsschwerpunkte aus neun möglichen Handlungsfeldern identifizieren und mit dem Bund Vereinbarungen über ihre individuellen Ziele und Umsetzungskonzepte treffen.
Der VAMV begrüßt grundsätzlich eine stärkere Unterstützung der Länder bei der Qualitäts- entwicklung in der Kindertagesbetreuung durch die Bundesebene. Der vorliegende Gesetz- entwurf legt jedoch lediglich einen inhaltlichen und organisatorischen Rahmen für die späte- ren Bund-Länder-Verträge fest. Die konkreten Ziele und Maßnahmen im Rahmen der Quali- tätsentwicklung müssen für die einzelnen Bundesländer bis Ende 2019 noch ausgehandelt und festgelegt werden. Die Schwerpunktsetzungen der Länder sowie die genaue Umsetzung der Maßnahmen in den Ländern und Kommunen werden dafür entscheidend sein, ob vor Ort Erfordernisse der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung tatsächlich berücksich- tigt werden.
Der VAMV konzentriert sich in seiner Stellungnahme im Wesentlichen auf:
1) Die Bedeutung des Handlungsfeldes 1 zur Schaffung eines bedarfsgerechten Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebots und die hier erforderlichen Maßnahmen, um für Al- leinerziehende eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen.
2) Eine Bewertung der geplanten Änderungen in § 90 SGB VIII im Hinblick darauf, ob Einel- ternfamilien mit kleinen Einkommen von der automatischen Beitragsbefreiung für Empfän- ger*innen bestimmter Transferleistungen profitieren werden.
Darüber hinaus verweist er auf die Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Familienorganisationen (AGF), in der weitere allgemeine Kritikpunkte am Gesetzentwurf be- nannt sind. Als Mitglied der AGF teilt der VAMV die hier formulierte Kritik.
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1. Notwendige Maßnahmen zur Schaffung tatsächlich bedarfsgerechter Angebote
Der VAMV ist erfreut, dass im Gesetzentwurf ein bedarfsgerechtes Angebot an öffentlicher Kindertagesbetreuung als eines der Handlungsfelder von besonderer Priorität benannt ist. Nichtsdestotrotz kritisiert er, dass die Länder sich hinsichtlich der prioritären Handlungsfelder 1-3, also der Bedarfsgerechtigtkeit, einer guten Fachkraft-Kind-Relation und der Fachkräfte- gewinnung bzw. –sicherung nur für ein Handlungsfeld entscheiden müssen, obwohl alle drei Handlungsfelder eine Schlüsselrolle in der Qualitätsentwicklung spielen.
Für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf in Einelternfamilien ist vor allem ein tatsächlich bedarfsgerechtes Angebot an Kinderbetreuungsmöglichkeiten entscheidend. Als mögliche Maßnahme in diesem Handlungsfeld nennt der Gesetzentwurf beispielhaft eine Ausweitung der Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen. In ihrem Zwischenbericht „Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern“ aus dem Jahr 2016 haben Bund und Länder zudem für die mögliche Ausgestaltung dieses Handlungsfeldes auf die Bedeutung passgenauer Betreuungsumfänge, flexibler Angebote und regionaler Bedarfsanalysen hingewiesen. Der VAMV begrüßt, dass sich Bund und Länder grundsätzlich dieser Handlungserfordernisse bewusst sind. Wissenschaftliche Erkenntnisse darüber, dass die tatsächlichen Bedarfen vie- ler Familien über die derzeit angebotenen Betreuungsumfänge und –zeiten hinausgehen, existieren bereits: Eine Befragung des Deutschen Jugendinstituts ergab bei über der Hälfte der Eltern von Kindern, die in Kindertageseinrichtungen betreut werden, außerhalb einer Be- treuungszeit von 8 bis 17 Uhr einen zusätzlichen Bedarf von mindestens fünf Stunden pro
1 Woche .
Insbesondere Alleinerziehende haben außerdem Betreuungsbedarfe, die über eine reine Ausdehnung der Öffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen hinausgehen. Zur Abdeckung von Randzeiten und ggf. Wochenenden wird häufig eine zeitlich flexible Kinderbetreuung benötigt, um in einem existenzsichernden Umfang erwerbstätig zu sein. Das Fehlen tatsäch- lich bedarfsgerechter Kinderbetreuung führt aktuell dazu, dass Alleinerziehende häufig nur in einem kleinen Teilzeitumfang beschäftigt und zu 44 Prozent überdurchschnittlich armutsge- fährdet sind. Zu 89 Prozent Mütter arbeiten sie vielfach in frauentypischen Berufen mit atypi- schen Arbeitszeiten und Schichtdiensten, beispielsweise im Dienstleistungssektor, im medi- zinischen oder sozialen Bereich. Dass individuelle Betreuungslösungen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und damit die eigenständige Existenzsicherung in Einelternfamilien häufig erst möglich machen, zeigen die Erfahrungen aus drei Modellprojekten des VAMV zwischen 2014 und 2017. Im Rahmen der Modellprojekte in Berlin, Essen und Mainz wurden Betreuungslücken im Haushalt der Alleinerziehenden durch eine ergänzende, auf die indivi- duellen Bedarfe der Familie abgestimmte Kinderbetreuung geschlossen. Auf Grund der ho- hen Nachfrage konnten längst nicht alle Härtefälle in die Projekte aufgenommen werden. Für die teilnehmenden Alleinerziehenden zeigte die Evaluation eine deutliche Verbesserung der Erwerbschancen bzw. eine Erhöhung und Stabilisierung des Haushaltseinkommens bis hintergrund an Bund und Länder, bei der Aushandlung der landesspezifischen Ziele und Maß- nahmen die Lebenssituation von Einelternfamilien zu berücksichtigen. Insbesondere emp- fiehlt er den Ländern, zusätzlich zu einer Erweiterung der Öffnungszeiten von Regelinstituti- onen den Aufbau von Angeboten flexibler ergänzender Kinderbetreuung ihre Entwicklungs- konzepte aufzunehmen.
Bisher stellen sich Eltern in der Regel auf die konkreten Kinderbetreuungsangebote vor Ort ein – Betreuungslücken werden entweder durch Finden privater Lösungen oder notfalls durch Einschränkung ihrer Erwerbstätigkeit gelöst. Die in Anspruch genommenen Be- treuungsumfänge und –zeiträume sind somit kein Indikator für die tatsächlichen Bedarfe. Um flächendeckend eine aussagekräftige die Bedarfsermittlung durch die kommunale Jugendhil- feplanung sicherzustellen, ist diese bundesweit an konkrete Qualitätskriterien zu knüpfen, beispielsweise hinsichtlich des Verfahrens und der Methodik. Der VAMV sieht hier einen Handlungsbedarf, der über den vorliegenden Gesetzentwurf hinausgeht.
2. Kostenbefreiung von Elternbeiträgen für alle Geringverdienenden
Der VAMV begrüßt, dass bundesweit eine Verpflichtung zur Staffelung der Kostenbeiträge für Eltern im Kinder- und Jugendhilfegesetz verankert werden soll. Darüber hinaus fordert er jedoch, die ebenfalls vorgesehene Festschreibung einer automatischen Beitragsbefreiung für Bezieher*innen von SGB II/ XII-Leistungen, Kinderzuschlag gemäß § 6a Bundeskindergeld- gesetz oder Wohngeld um eine Öffnungsklausel für Geringverdiener*innen mit vergleichbarem Einkommen zu ergänzen. Sozialleistungen wie Kinderzuschlag und Wohngeld kommen bei Einelternfamilien derzeit nicht an. Der Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt für Alleiner- ziehende, da Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und Waisenrenten als Einkommen des Kindes vollständig auf die Leistung angerechnet werden. Auch beim Wohngeld zählen Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und Waisenrenten zum anspruchsrelevanten Haushaltsein- kommen, weshalb seit dem Ausbau des Unterhaltsvorschuss in 2017 weniger geringverdienende Alleinerziehende von der Leistung profitieren können. Ohne eine entsprechende Öffnungsklausel werden Einelternfamilien mit kleinen Einkommen auch nicht von der automatischen Beitragsbefreiung erreicht. Alleinerziehende Geringverdiener*innen, die bis 2017 Kinderzuschlag und Wohngeld bezogen haben und durch den Ausbau des Unterhaltsvorschuss
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finanziell schlechter gestellt wurden , könnten so zusätzlich mit verhältnismäßig hohen Kostenbeiträgen für die Kindertagesbetreuung belastet bleiben. Aus Sicht des VAMV muss dies verhindert und bundesweit eine Entlastung aller alleinerziehenden Geringverdiener*innen bei den Elternbeträgen sichergestellt werden. An der Schnittstelle des Kinderzuschlags zu anderen Leistungen fordert der VAMV außerdem, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss und Waisenrenten nicht mehr auf den Kinderzuschlag anzurechnen.

Quellen:

1 vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren und Frauen und Jugend (2017): Kindertagesbetreuung kompakt. Ausbaustand und Bedarf 2016, Ausgabe 02

2 vgl. Endbericht des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMV) für die Evalua- tion des Modellprojektes zur Wirksamkeit von ergänzender Kinderbetreuung, Notfallbetreuung und Beratung von Einelternfamilien in Deutschland (2017), in: https://www.vamv.de/fileadmin/user_upload/bund/dokumente/Modellprojekt/VAMV_Evaluation_Endbericht_ergaenzende_Kinderbetreuung_2017.pdf

3 Sven, Stöwhase (2018): Alleinerziehende: Weniger Einkommen wegen des Unterhaltsvorschusses. Wann durch die Anrechnung des Vorschusses auf andere Sozialleistungen das Gesamteinkommen sinkt, in: Soziale Sicher- heit Nr. 5/ 2018 sowie Preidel, Julia (2018): Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes: Was haben Alleinerzie- hende (bisher) davon?, in: Informationen für Einelternfamilien Nr. 1/2018