Berlin, 3. September 2020. Durch das Konjunkturprogramm der Bundesregierung erhalten kindergeldberechtigte Familien einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro für jedes Kind. Dieser wird in zwei Raten automatisch mit dem Kindergeld ausgezahlt: Dadurch erhöht sich das Kindergeld im September 2020 einmalig um 200 Euro und im Oktober einmalig um 100 Euro.

SGB II/Unterhaltsvorschuss/Wohngeld

Auf Leistungen nach dem SGB II oder auf den Unterhaltsvorschuss wird der Kinderbonus nicht angerechnet. Auch Kinderzuschlag und Wohngeld mindert der Kinderbonus nicht. Denn er zählt nicht zum Einkommen, auf dessen Grundlage die Höhe dieser Leistungen ermittelt wird.

Unterhalt

Der Kinderbonus wird mit dem Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt, der das Kindergeld aktuell bekommt.

Aber: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann die Hälfte der Kinderbonuszahlungen von seiner Unterhaltszahlung abziehen.

Wichtig: Im Mangelfall darf der Kinderbonus nicht abgezogen werden. Wer also Unterhaltszahlungen leistet, die niedriger als der in der folgenden Tabelle angegebene Zahlbetrag für September und Oktober 2020 sind, darf von seinen Unterhaltszahlungen nicht zusätzlich noch Kinderbonus abziehen.

TABELLE KINDESUNTERHALT UND ZAHLBETRÄGE 2020 FÜR ERSTE UND ZWEITE MINDERJÄHRIGE KINDER IN DER ERSTEN EINKOMMENSGRUPPE (Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis 1.900 Euro)

 

Kind

0-5 Jahre

Kind

6-11 Jahre

Kind

12-17 Jahre

 

Mindestunterhalt 2020

 

369 Euro

 

424 Euro

 

497 Euro

 

Zahlbetrag regulär 2020 (alle Monate außer September und Oktober)

 

267 Euro

 

322 Euro

 

395 Euro

 

Zahlbetrag September 2020

 

167 Euro

 

222 Euro

 

295 Euro

 

Zahlbetrag Oktober 2020

 

217 Euro

 

272 Euro

 

345 Euro

 

Der reguläre Zahlbetrag 2020 für erste und zweite minderjährige Kinder berechnet sich durch Abzug des hälftigen regulären Kindergeldes vom Mindestunterhalt.

204 Euro Kindergeld normal : 2 = 102 Euro.

Der in der Tabelle für September 2020 ausgewiesene Zahlbetrag berechnet sich durch Abzug des hälftigen (im September 2020 einmalig um 200 Euro Kinderbonus erhöhten) Kindergeldes vom Mindestunterhalt.

Kindergeld für erste und zweite Kinder im September 2020:

204 Euro Kindergeld normal + 200 Euro Kinderbonus 1. Rate = 404 Euro erhöhtes Kindergeld

Halbes erhöhtes Kindergeld = 404 Euro : 2 = 202 Euro.

Der in der Tabelle für Oktober 2020 ausgewiesene Zahlbetrag berechnet sich durch Abzug des hälftigen (im Oktober 2020 einmalig um 100 Euro Kinderbonus erhöhten) Kindergeldes vom Mindestunterhalt.

Kindergeld für erste und zweite Kinder im Oktober 2020:

204 Euro Kindergeld normal + 100 Euro Kinderbonus 2. Rate = 304 Euro erhöhtes Kindergeld

Halbes erhöhtes Kindergeld = 304 Euro : 2 = 152 Euro.

Ergebnis: Ein barunterhaltspflichtiger Elternteil mit einem Nettoeinkommen bis zu 1.900 Euro darf (aber muss nicht) im September 202 Euro und im Oktober 152 Euro vom Mindestunterhalt abziehen; er darf es aber nicht, wenn er damit den im September oder Oktober 2020 geschuldeten Zahlbetrag der ersten Einkommensgruppe unterschreitet.

Hat der Unterhaltsverpflichtete ein Einkommen über 1.900 Euro netto, geht es um mehr als zwei Kinder oder ist das Kind nicht mehr minderjährig, bitte direkt in die Düsseldorfer Tabelle 2020 schauen und mit dem jeweiligen erhöhten Kindergeld für September und Oktober 2020 selbst rechnen oder beraten lassen.

Auch wenn Unterhaltsschulden für die Vergangenheit bestehen, kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil den hälftigen Kinderbonus in den Monaten September und Oktober 2020 von seiner Unterhaltszahlung abziehen. Ebenso kann der Kinderbonus grundsätzlich auch mit bestehenden Unterhaltsrückständen verrechnet werden.

Wichtig: Besteht eine Beistandschaft, sind die Jugendämter nach einer Stellungnahme des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF – https://www.dijuf.de/coronavirus-faq.html mit Verweis auf Stellungnahme vom 30.03.2009) dazu angehalten, darauf hinzuwirken, dass Unterhaltsverpflichtete den Kinderbonus den Kindern belassen und eine Verrechnung mit bestehenden Unterhaltsrückständen mit deren Zustimmung nicht erfolgt.
Eine automatisierte Verrechnung des Kinderbonus mit bestehenden Unterhaltsrückständen bzw. Unterhaltsvorschussschulden im Rahmen der Beistandschaft widerspricht dem Auftrag des Jugendamtes zur gesetzlichen Vertretung der Interessen des Kindes bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.

Selbstverständlich kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil seine Zahlungen in diesen zwei Monaten auch einfach in der üblichen Höhe weiterlaufen lassen und damit darauf verzichten, dass die Hälfte des Kinderbonus in seinen Haushalt fließt. So kommt der Kinderbonus dem Kind in dem Haushalt der*des Alleinerziehenden in vollem Umfang zu Gute, wo es seinen Lebensmittelpunkt hat und wo die meisten notwendigen Anschaffungen getätigt werden. Das kann sich aus Gründen der Fairness anbieten: So haben in vielen Fällen unterhaltsverpflichtete Eltern in ihrem Haushalt durch die Corona-Pandemie im Gegensatz zum alleinerziehenden Elternteil keine erhöhten Ausgaben für das Kind gehabt, nicht in wesentlich höherem Umfang als sonst betreut und keine nennenswerten Probleme bei der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und Beruf erlebt. Das ist auch eine schöne Gelegenheit, dem alleinerziehenden Elternteil ein Zeichen der Anerkennung und Unterstützung für die in der Krise in außerordentlichem Maße geleistete Kinderbetreuung zukommen zu lassen.

Weitere Fragen zum Kinderbonus beantwortet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seinen „Fragen und Antworten zum Kinderbonus“.