Berlin 30. März 2020. Getrennt lebende Eltern müssen aktuell und in der kommenden Zeit Entscheidungen darüber treffen, ob der Umgang wie gewohnt stattfinden kann oder coronabedingt angepasst werden muss.

Bei diesen Entscheidungen hilft es, sich über die geltenden Anweisungen und Empfehlungen zu informieren und abzuwägen, welches Verhalten zum Schutz der Gesundheit aller Beteiligten erlaubt und anzuraten ist. Anweisungen und Informationen zu Corona können sich täglich ändern.

Über die jeweils in den einzelnen Bundesländern einzuhaltenden Kontakteinschränkungen informieren die meisten Bundesländer auf den Homepages ihrer Landesregierungen. Dort finden sich zunehmend FAQ’s, die immer wieder aktualisiert werden und die Kontakteinschränkungen auf Fragen des täglichen Lebens herunterbrechen.

Auch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am letzten Freitag FAQ dazu online gestellt, was die Coronakrise für das Sorge- und Umgangsrecht in Trennungsfamilien bedeutet:
Die Empfehlung, soziale Kontakte weitestgehend zu meiden, bezieht sich laut Ministerium nicht auf die Kernfamilie, wenn Eltern nach einer Trennung in zwei getrennten Haushalten leben. Bestehende Umgangsregelungen und gerichtliche Umgangsentscheidungen gelten grundsätzlich auch trotz Coronakrise weiter, können jedoch an die aktuelle Situation angepasst werden. Eltern sind aufgerufen, unter den gegebenen Umständen einvernehmlich vernünftige Lösungen zu finden. Gerade in dieser aktuellen Krise sollte die gegenseitige Unterstützung im Vordergrund stehen.

Welche Umstände eine Abweichung von der Umgangsregelung zur Not auch ohne Einvernehmen rechtfertigen können, kann von Einzelfall zu Einzelfall unterschiedlich sein. Ein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung wird nach aller Voraussicht dann nicht verhängt werden, wenn besondere, sachlich veranlasste und hinreichend objektiv belegbare Umstände der Durchführung des Umgangs entgegenstehen. Das ist beispielsweise bei Empfehlungen von Ministerien oder dem Robert-Koch-Institut anzunehmen.

Wenn das Kind im anderen Haushalt Kontakt zu einer positiv getesteten Person zu erwarten hat oder das Kind oder einer der Elternteile oder andere dem Haushalt eines Elternteils angehörige Personen zu einer Risikogruppe gehören, kann dies nach Ansicht des Justizministeriums einen ausreichenden Rechtfertigungsgrund darstellen.

Welche Menschen aktuell als Risikogruppe angesehen werden, kann man beispielsweise hier nachschauen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html

Dazu zählen unter anderem Menschen ab 50 bis 60 Jahre, Menschen mit Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen. Als einem höheren Risiko ausgesetzt werden auch Menschen mit Immunschwäche angesehen oder solche, die Medikamente wie z.B. Cortison einnehmen, die die Immunabwehr unterdrücken.

FAQ zu Informationen und Verhaltensempfehlungen finden sich auf den Seiten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Corona-Tipps speziell für Eltern und bei häuslicher Quarantäne hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe herausgegeben. Im Quarantänefall wird Umgang nicht durchführbar sein. Laut Auskunft des Bürgertelefons des Bundesgesundheitsministeriums dauert eine Quarantäne zwei Wochen. Sie gilt in der Regel für positiv getestete Personen und ist für Kontaktpersonen in den meisten Bundesländern eine Empfehlung. Das Vorgehen der Gesundheitsämter in den einzelnen Bundesländern kann also unterschiedlich sein. Konkrete Informationen sind im Einzelfall bei den lokalen Gesundheitsämtern zu erfragen.