Welche finanziellen Hilfen gibt es jetzt für Alleinerziehende

Berlin, 8. Juni 2020. Alleinerziehende in Not können in der Corona-Krise staatliche Unterstützung erhalten. Kürzlich ist das zweite Sozialschutzpaket in Kraft getreten. Es kommen eine Reihe von Leistungen in Frage: Falls Sie als Arbeitnehmer*in nicht ohnehin Kurzarbeitergeld beziehen, haben Sie möglicherweise stattdessen einen Entschädigungsanspruch für Ihren Verdienstausfall wegen der Kita- und Schulschließungen. Reicht Ihr Einkommen mit Kurzarbeitergeld oder Entschädigungszahlungen nicht für den Lebensunterhalt Ihrer Familie? Dann sollten Sie einen Anspruch auf Notfall-Kinderzuschlag (Notfall-KiZ) oder Wohngeld prüfen. Für beide Leistungen brauchen Sie ein eigenes Mindesteinkommen. Ist das nicht vorhanden, können Sie vorübergehend unter erleichterten Bedingungen SGB II-Leistungen beziehen. Selbstständige erhalten zusätzlich Sofort-Hilfen für ihren Betrieb.

Kurzarbeitergeld
In vielen Betrieben fällt in der Corona-Krise weniger Arbeit an, beispielsweise weil Geschäfte nach behördlicher Anordnung schließen müssen oder Dienstleistungen nicht angeboten werden dürfen. Vereinbart Ihr Arbeitgeber mit Ihnen Kurzarbeit, kann er Sie vorübergehend kürzer oder gar nicht beschäftigten. Für den entstehenden Verdienstausfall erhalten Sie Kurzarbeitergeld. Das Kurzarbeitergeld beträgt mindestens 60 Prozent Ihres Netto-Verdienstausfalls. Haben Sie ein oder mehrere Kinder, für die Sie Kindergeld erhalten, sind es 67 Prozent. Haben sich Ihr Verdienst und Ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduziert, so erhalten Sie ab dem vierten Monat mehr Kurzarbeitergeld. Es gleicht dann 70 bzw. 77 Prozent Ihres ausgefallenden Nettolohns aus. Ab dem siebten Monat sind es bis Ende 2020 80 bzw. 87 Prozent. Der Arbeitgeber beantragt das Kurzarbeitergeld bei der Arbeitsagentur und zahlt es dann an Sie aus. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nur, wenn Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Geringfügig Beschäftigte können kein Kurzarbeitergeld erhalten.

Entschädigungen bei Kita- und Schulschließungen
Ab dem 30. März 2020 können berufstätige Eltern eine Entschädigung erhalten, wenn sie wegen Kita- oder Schulschließungen nicht ihrer Arbeit nachgehen können. Voraussetzung ist, dass Ihr jüngstes Kind jünger als 12 Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Die Entschädigungszahlungen betragen in der Regel 67 Prozent Ihres Verdienstausfalls, aber höchstens 2.016 Euro pro Monat. Sie werden pro Elternteil für maximal zehn Wochen geleistet und vom Arbeitgeber an Sie ausgezahlt. Als Alleinerziehende haben Sie einen Entschädigungsanspruch von maximal 20 Wochen. Der Arbeitgeber holt das Geld von den Behörden zurück. Um eine Entschädigung zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Ihnen keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Das ist dann der Fall, wenn Sie keinen Anspruch auf Notbetreuung haben und eine Betreuung durch den anderen Elternteil oder Verwandte nicht zumutbar ist. Großeltern, die der Risikogruppe angehören, brauchen für die Kinderbetreuung nicht einspringen.
Bevor Ihnen eine Entschädigung gezahlt wird, müssen Sie alle vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um bezahlt der Arbeit fernzubleiben. Dazu zählen zum Beispiel der Abbau von Überstunden, die Nutzung von Gleitzeit oder Arbeit im Home Office. Urlaub müssen Sie zuvor nur nehmen, wenn Sie noch Resturlaub aus dem Vorjahr haben oder Betriebsferien herrschen. Das gilt nicht für Erholungsurlaub, den Sie unabhängig von der Kita-/Schulschließung bereits geplant hatten. Weitere Urlaubsansprüche aus dem aktuellen Jahr müssen Sie aber nicht aufbrauchen, bevor Sie die Entschädigungszahlungen erhalten. Für Zeiten, in denen die Kita/ Schule wegen Ferien ohnehin geschlossen hätte, besteht kein Entschädigungsanspruch.

Weiterzahlung von Waisenrente
Ist durch die Corona-Pandemie der Beginn der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes nicht möglich, können Jugendliche über 18 Jahre weiterhin Waisenrente erhalten. Das gilt auch, wenn die Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten damit länger als vier Monate dauert.

Längerer Anspruch auf Arbeitslosengeld I
Sind Sie arbeitssuchend, so wird Ihnen das Arbeitslosengeld I drei Monate länger gezahlt. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitslosengeldanspruch regulär zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Notfall-Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag zum Kindergeld von maximal 185 Euro monatlich pro Kind soll Eltern mit wenig Einkommen unterstützen. Zwischen dem 1. April und dem 30. September 2020 wurden die Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des so genannten Notfall-Kinderzuschlags (Notfall-KiZ) erleichtert. Ihr Anspruch ergibt sich dann aus Ihrem Einkommen im Monat vor der Antragstellung. Hat sich Ihr Einkommen reduziert und beziehen Sie bereits Kinderzuschlag, so können Sie einen Überprüfungsantrag auf höhere Leistungen stellen. Ihre Ersparnisse haben bei Anträgen im genannten Zeitraum keine Auswirkungen auf den Kinderzuschlagsanspruch.
Ob und wie viel Kinderzuschlag Sie erhalten, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu gehören die Zahl Ihrer Kinder und deren Einkommen, z.B. auch aus Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente, Ihr eigenes Einkommen und die Wohnkosten Ihrer Familie. Sie selbst sollten als Alleinerziehende mindestens 600 Euro eigenes Einkommen haben. Einen möglichen Anspruch können Sie in wenigen Minuten mit dem KiZ-Lotsen der Bundesagentur für Arbeit selbst prüfen. Klären Sie am besten auch, ob Sie durch den Bezug von Wohngeld die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen können. Mehr Informationen zum Wohngeld finden Sie beim Bundesministerium des Inneren.Wenn Sie Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, können Sie zusätzlich Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bekommen.

Mittagessen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket
Kinder, die Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket haben, erhalten weiterhin das kostenfreie Mittagessen in der Schule oder Kindertageseinrichtung. Das gilt bis zum 31. Juli auch für Tage, an denen das Mittagessen wegen eingeschränkten Betriebs nicht in der Einrichtung eingenommen werden kann. An diesen Tagen kann das Essen für Ihr Kind nach Hause geliefert werden, ohne dass Ihnen Zusatzkosten entstehen.

Vereinfachter Zugang zu SGB II-Leistungen
Familien in akuter Existenznot erhalten vorübergehend auch leichter Zugang zu SGB II-Leistungen. Für einen möglichen Anspruch wird Ihr Erspartes zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 nicht berücksichtigt. Bei einem Neuantrag auf SGB II-Leistungen wird Ihre Miete in den kommenden sechs Monaten vollständig vom Jobcenter übernommen. Das ist unabhängig davon, ob Ihre Mietkosen vor Ort als angemessen gelten. Erst nach Ablauf der sechs Monate kann das Jobcenter verlangen, dass Sie Ihre Mietkosten senken.
Werden Ihnen die Leistungen nur vorläufig bewilligt, so muss die Bewilligung sich im genannten Zeitraum auf sechs Monate erstrecken. Nach Ende des Bewilligungszeitraums findet vorübergehend keine nachträgliche Einkommensprüfung durch das Jobcenter statt. Haben Sie weniger verdient, als bei Antragstellung erwartet, können Sie aber weiterhin eine Überprüfung beantragen und eine Nachzahlung erhalten. Über die Höhe der Regelleistungen und Mehrbedarfe können Sie sich beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales informieren. Zusätzlich besteht für Ihre Kinder Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.

Hilfen für Selbstständige mit kleinen Betrieben
Falls Sie als Freiberufler*in oder Selbstständige*r durch die Corona-Krise in Not geraten sind, können Sie Sofort-Hilfen für Ihr Unternehmen erhalten. Diese sollen Ihnen helfen, laufende Betriebskosten zu tragen und müssen nicht zurückgezahlt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums. Die Gewerkschaft ver.di hat außerdem ein umfangreiches Corona-FAQ für Soloselbstständige veröffentlicht.

TIPP: Lotse für Corona Hilfen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Übersicht zu Corona-Hilfen in unterschiedlichen Lebenslagen veröffentlicht. Der Lotse liefert erste Hinweise, auf welche Leistungen Sie Anspruch haben könnten, falls sich Ihr Einkommen im Zuge der Corona-Pandemie reduziert hat. Den Lotsen für staatliche Corona-Hilfen finden Sie im Internet.