Wechselmodell

Die Eltern können sich darauf einigen, dass das Kind abwechselnd bei beiden Eltern leben soll, jeweils zur Hälfte von ihnen betreut wird und auch die Erziehungsverantwortung gleich verteilt ist. Eine derartige Regelung wird als Wechselmodell bezeichnet.Sie hat Auswirkungen auf den Kindergeldbezug, sowie auf sozialrechtliche Leistungen wie Bedarf im Leistungsbezug
nach SGB I, Wohngeld und Mehrbedarf. Ein solches Modell erfordert ein hohes Maß an Absprachen, Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschft der Eltern.
Die Eltern müssen in der Lage sein, ihre Konflikte einzudämmen und an den Bedürfnissen des Kindes auszurichten. Deshalb wird in der Rechtsprechung überwiegend davon ausgegangen, dass das Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Es gbt immer mehr Eltern, die galuben, gemeinsame Sorge der Eltern bedeute automatisch eine Betreuung des Kindes im Wechselmodell. Das ist nicht der Fall.

  • Hat das Kind seinen Aufenthalt zu gleichen Teilen bei beiden Eltern mit etwa hälftiger Aufteilung der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben. Sind beide Eltern anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen barunteraltspflichtig für das Kind.
    (vgl. BGH XII ZB 5996/13 Beschluss vom 05.11.2014).
  • Beim Wechselmodell müssen die Eltern entscheiden, an wen das Kindergeld ausgezahlt wird und der Familienkasse mitteilen, wer der Bezugsberechtigte ist, denn eine geteilte Auszahlung ist ausgeschlossen.
  • Praktizieren die Eltern das so genannte Wechselmodell, lebt das Kind also im Wechsel bei der Mutter und beim Vater, oder lebt ein Geschwisterkind bei der Mutter, ein anderes beim Vater, werden für die Entscheidung über die Zuweisung der Ehewohnung konkrete Einzelfallumstände ausschlagebend sein.

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