Seit Anfang des Jahres können Betroffene von Hartz IV oder Sozialhilfe einen Mehrbedarf für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern beantragen.

Gesetzlicher Anspruch von Kinder in Hartz IV oder Sozialhilfe auf Mehrbedarf für Schulbücher

Seit Anfang 2021 besteht ein gesetzlicher Anspruch für Kinder, die von Hartz IV oder Sozialhilfe betroffen sind, auf die Übernahme von Kosten für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern. Die Regelung findet sich in § 21 Abs. 6a SGB II und § 30 Abs. 9 SGB XII im gleichen Wortlaut:

„Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.“

Dabei kann es sich nach landesrechtlichen und schulischen Vorgaben um die Übernahme der vollständigen oder teilweisen Anschaffungskosten oder Ausleihgebühren handeln.

So erhalten Sie den Mehrbedarf für Schulbücher

Voraussetzung für die Kostenübernahme des Mehrbedarfs ist eine Bescheinigung der Schule über die anzuschaffenden Bücher und ein Beleg über die entstandenen Ausgaben.

Sollte es sich um erhebliche Kosten handeln, beispielsweise, weil es in jeweiligen Bundesland keine Lernmittelfreiheit gibt, muss das Jobcenter nach § 42 Abs. 1 SGB II die Kosten monatlich vorstrecken.

Unter der Regelung des SGB XII ist außerdem zu beachten, dass der Antrag auf den Mehrbedarf zwingend im Monat der Anschaffung erfolgen muss, während dies unter dem SGB II auch später noch erfolgen kann.